Die Beklagten 1 bis 3 berücksichtigen jedoch nicht, dass dieser Wertsteigerung insofern Rechnung getragen wurde, als der Kläger über den im Vertrag vom 7. April 1982 vereinbarten Kaufpreis von insgesamt Fr. 175‘375.00 hinausgehende zusätzliche Leistungen für die 195/1000 Miteigentumsanteile erbracht hatte, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Der Kläger wiederholt vor der Berufungsinstanz, er habe den im Kaufvertrag vom 7. April 1982 statuierten Kaufpreis von Fr. 175‘375.00, bestehend aus der Übernahme der Hypothek von Fr. 73‘000.00, dem ausseramtlichen Ausgleich in Höhe von Fr. 78‘750.00 sowie der Bezahlung von Fr. 23‘625.00 am 14. Januar 1983, beglichen (KGact.