A.IV, Ziff. 12d; KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 72b). Dass diese zu einer Wertsteigerung führten, bestreitet der Kläger nicht. Die Beklagten 1 bis 3 berücksichtigen jedoch nicht, dass dieser Wertsteigerung insofern Rechnung getragen wurde, als der Kläger über den im Vertrag vom 7. April 1982 vereinbarten Kaufpreis von insgesamt Fr. 175‘375.00 hinausgehende zusätzliche Leistungen für die 195/1000 Miteigentumsanteile erbracht hatte, wie nachfolgend aufgezeigt wird.