Mit dieser Behauptung blenden die Beklagten 1 bis 3 den besonderen zeitlichen Ablauf der Zuwendung der 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy indes aus: Aus dem Kaufvertrag vom 7. April 1982 geht ausdrücklich hervor, dass der Besitzantritt rückwirkend per 1. Januar 1981 erfolgt war (Vi-act. C, BB 3, Ziff. III.1 auf S. 5). Faktisch erfolgte die Zuwendung der Erblasserin an den Kläger durch dessen Besitzantritt am 1. Januar 1981 somit, bevor sie in erbrechtlich relevanter Weise (Eigentumsübertragung) vollzogen wurde. In der Zeit davor bzw. dazwischen wurden unbestrittenermassen Umbauarbeiten an der Liegenschaft KTN yy vorgenommen (vgl. insb. Vi-act. A.IV, Ziff.