cc) Die Beklagten 1 bis 3 stellen sich auf den Standpunkt, der Kläger verschweige, dass Gegenstand des Kaufvertrags vom 7. April 1982 eine fertig um- und ausgebaute Stockwerkeigentumswohnung war (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 81). Erstinstanzlich führten sie hierzu aus, der Kläger habe eine vermutungsweise mit nicht unbedeutendem Aufwand renovierte Wohnung erworben, die zwangsläufig mehr wert sein müsse als der beurkundete Kaufpreis (Vi-act. A.II.1, Ziff. 27). Mit dieser Behauptung blenden die Beklagten 1 bis 3 den besonderen zeitlichen Ablauf der Zuwendung der 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy indes aus: