Der Preis für die 195/1000 Miteigentumsanteile sei gestützt auf dieses Gutachten festgesetzt worden, weshalb weder die objektive noch die subjektive Voraussetzung der gemischten Schenkung vorliege (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.3). Überdies zeige die genaue Abrechnungsweise der Erblasserin betreffend die Kosten für den Um- und Anbau, dass sie nicht beabsichtigt habe, ihn (wie auch den Beklagten 4) zu begünstigen. Es bestehe demnach keine Schenkungsabsicht (KGact. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.6). Kantonsgericht Schwyz 36