bb) Der Kläger bringt vor, die Erblasserin habe nie den Willen gehabt, den Kläger mit dem Verkauf von 195/1000 Miteigentumsanteilen an KTN yy gegenüber seinen Geschwistern zu bevorzugen. Aus diesem Grunde habe sie eine aktuelle Schatzung des Verkehrswerts der Liegenschaft KTN yy vom neutralen Schätzer N.________ vornehmen lassen, welche – wie nachstehend in E. 6b.gg ausgeführt – korrekt erfolgt sei. Der Preis für die 195/1000 Miteigentumsanteile sei gestützt auf dieses Gutachten festgesetzt worden, weshalb weder die objektive noch die subjektive Voraussetzung der gemischten Schenkung vorliege (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff.