aa) Die Vorinstanz bejahte den Schenkungswillen, weil der Gutachter N.________ in der seinerzeitigen Schätzung bereits von künftigem Stockwerkeigentum ausgegangen ist. Er habe aufgrund der „schlechten Einteilung“ einen Abzug vom Realwert vorgenommen. Die Erblasserin und der Kläger hätten sich daher bewusst sein müssen, dass der vom Gutachter ermittelte Wert tiefer gewesen sei als der tatsächliche Verkehrswert und daher der Kaufpreis, der gemäss Darstellung des Klägers auf dem Gutachten von N.________ basierte, einen Schenkungsanteil enthalten habe. Dieser betrage 48 Prozent, weshalb ein grobes Missverhältnis bestehe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.v).