Es besteht folglich – vor Beantwortung der Frage, ob diesbezüglich eine gemischte Schenkung vorliegt – kein Anlass zur Kritik an der vorinstanzlichen Kantonsgericht Schwyz 35 Feststellung, die 195/1000 Miteigentumsanteile würden Ausstattungscharakter aufweisen. b) Der Kläger bestreitet das Vorliegen einer gemischten Schenkung, welche zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen wäre, auch mit der Begründung, die Erblasserin habe keinen Schenkungswillen gehabt.