Fehl geht der Kläger des Weiteren, wenn er in diesem Zusammenhang die Verletzung der zivilprozessualen Behauptungsmaxime rügt (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.1). Ob die Wohnung als Ausstattung im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren ist und damit Gegenstand der Herabsetzung bildet, ist eine Rechts- und keine Tatfrage (vgl. BGE 131 III 49, E. 4.1.2). Indem die Beklagten die Herabsetzung der Wohnung verlangten, kamen sie ihrer Substanziierungsobliegenheit in diesem Punkt ausreichend nach, da sie bezüglich der Herabsetzungstatbestände zu behaupten (und zu belegen) haben, dass eine unentgeltliche Zuwendung sowie ein Schenkungswille vorliegen.