Wohnung als Ausstattung durch die Vorinstanz lediglich entgegen, die Wohnung weise deshalb keinen Ausstattungs- bzw. Versorgungscharakter auf, weil er bereits vorher in einer Wohnung gewohnt habe und auf diese nicht angewiesen gewesen sei. Zudem habe er sich in guten Vermögensverhältnissen befunden. Diese Vorbringen überzeugen nicht, da Zuwendungen wie erwähnt auch unter Art. 527 Ziff. 1 ZGB fallen, wenn sie existenzverbessernd und/oder -sichernd sind und Wohneigentum dem Erwerber in der Regel ein dauerhaftes Zuhause sichert, ungeachtet dessen, ob er zuvor schon eine Wohnung hatte oder direkt von den Eltern in ein Eigenheim umzog.