a) Zunächst kann dem Kläger recht gegeben werden, dass die Vorinstanz nicht näher begründete, warum die 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy als Ausstattung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB resp. Art. 527 Ziff. 1 ZGB zu betrachten seien (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.1; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii). Eine ausführlichere Begründung war angesichts der vorstehend in E. 5b.aa angeführten bundesgerichtlichen Praxis, wonach Grundstücke, zu denen auch Miteigentumsanteile an Grundstücken gehören (Art. 655 Abs. 2 Ziff.