6. Die Beklagten 1 bis 3 anerkennen die Pflichtteilsberechnung der Vorinstanz, gemäss der die Pflichtteilsberechnungsmasse Fr. 6‘707‘627.01 (netto) und ihr Pflichtteil von je 3/20 je Fr. 1‘006‘144.05 betragen (KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Der Kläger moniert in seiner Berufung zusammengefasst die Hinzurechnung eines Schenkungsanteils betreffend das Grundstück KTN yy. Unbestritten ist, dass der Kläger am 7. April 1982 von der Erblasserin einen Miteigentumsanteil von 195/1000 an KTN yy erwarb und der Preis dafür gemäss Grundstückkaufvertrag Fr. 175‘375.00 betrug (Vi-act. A.II.1, Ziff.