Leistung und Gegenleistung untersteht mit anderen Worten grundsätzlich nur dann der Herabsetzung, wenn die Parteien dadurch eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigten (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 7). Der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend reicht blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht aus; die Parteien müssen das Missverhältnis tatsächlich erkannt haben (Eitel, a.a.O., Art. 626 N 116; BGer 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3.1 f.).