Preisvergünstigungen im Sinne eines Freundschaftspreises begründen noch keine unentgeltliche Zuwendung. Konnte der Erblasser in guten Treuen die Übertragung auf den Erben als durch den Kaufpreis gedeckt erachten, so war er sich keiner unentgeltlichen Zuwendung bewusst (BGE 98 II 352, E. 3b, m.w.H.). Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden mit objektivem Missverhältnis zwischen Kantonsgericht Schwyz 32