bb) Gewiss ist jedenfalls, dass Art. 527 Ziff. 1 ZGB nur Anwendung auf unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Zuwendungen findet, weil nur dann eine wertmässige Einbusse des Vermögens des Erblassers bestehen kann, die den belasteten Erben in seinen Erbansprüchen in einem Masse zu schmälern vermag, dass ihm nicht mehr der volle Wert seines Pflichtteils zukommt (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 6; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 Kantonsgericht Schwyz 31