erfasst werden, wenn der Erblasser ihre Ausgleichung wegbedungen hat, da sie dann nicht „auf Anrechnung an den Erbteil“ gemacht worden sein könne. Eine Befreiung von der Ausgleichung durch den Erblasser würde der subjektiven Theorie folgend auch für die Herabsetzung gelten (Hrubesch- Millauer, a.a.O., Art. 527 N 11a; Eitel, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung und Herabsetzung, S. 470 f., in: ZBJV 6/2006 vom 26. Juni 2006, S. 457 ff.; vgl. Grüninger, a.a.O., Art. 527 N 2). Die herrschende Lehre und das Bundesgericht sprechen sich indessen, wie ausgeführt, für die objektive Theorie aus, sodass Art.