527 N 11a; vgl. Eitel, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung und Herabsetzung, S. 470 f., in: ZBJV 6/2006 vom 26. Juni 2006, S. 457 ff.). Es kommt dabei allein auf die Natur der Zuwendungen und nicht auf den erblasserischen Willen an (Hrubesch- Millauer, a.a.O., Art. 527 N 11a). Die Vertreter der subjektiven Theorie sprechen sich demgegenüber für eine restriktivere Interpretation von Ziff. 1 aus. Eine Zuwendung soll ihrer Ansicht nach nicht von Art. 527 Ziff. 1 ZGB Kantonsgericht Schwyz 29