Nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB unterliegen unter anderem die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wie die Verfügungen von Todes wegen, der Herabsetzung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 4; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2; BGE 107 II 119, E. 3b; BGE 98 II 352, E. 3). Das Bundesgericht zählt zu den von dieser Bestimmung erfassten Zuwendungen alle, die ihrer Natur nach – objektiv – der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine gegenteilige Verfügung des Erblassers – subjektiv – entzogen worden sind (Forni/Piatti, a.a.O., Art.