ZGB vorliegend ausser Betracht fällt, weil die fraglichen Grundstückgeschäfte mehr als fünf Jahre vor dem Tod der Erblasserin erfolgt sind (KGact. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 49; vgl. auch BGE 107 II 119, E. 3b). Die Prüfung allfälliger Herabsetzungstatbestände kann sich daher, und weil keine der Parteien Tatsachen i.S.v. Ziff. 2 und 4 von Art. 527 ZGB behauptet, auf Art. 527 Ziff. 1 ZGB beschränken. Kantonsgericht Schwyz 28