b) Wie erwähnt entspricht die Pflichtteilsberechnungsmasse der Summe des reinen Nachlasses, der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen sowie der hinzurechenbaren/herabsetzbaren Zuwendungen abzüglich der Nachlasspassiven (vgl. vorstehend E. 3b). Die Frage, ob vorliegend hinzurechenbare bzw. herabsetzbare (lebzeitige) Zuwendungen zu berücksichtigen sind, stellt der hauptsächliche Grund für die Berufung des Klägers dar. Die Beklagten 1 bis 3 stimmen mit dem Kläger überein, dass eine Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB vorliegend ausser Betracht fällt, weil die fraglichen Grundstückgeschäfte mehr als fünf Jahre vor dem Tod der Erblasserin erfolgt sind (KGact.