Ausserdem hielt er fest, es sei nicht seine Sache, für den Beklagten 4 Partei und Berufung zu ergreifen (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff.II.4). Die vorinstanzliche Hinzurechnung des Erbvorbezugs und des Schenkungsanteils an den Beklagten 4 zur Pflichtteilsberechnungsmasse blieb im Berufungsverfahren somit unangefochten. Dass der klägerische Rechtsvertreter in seinen Berufungsanträgen den Schenkungsanteil an den Beklagten 4 aus dem Grundstückkaufvertrag 1982 in Höhe von Fr. 1‘016‘208.22 ebenfalls aufführte, vermag daran nichts zu ändern.