17 und 18 [ZK1 2016 40]). Androhungsgemäss (vgl. ZK1 2016 38 und 40 je KG-act. 3, Ziff. 2) wird den Beklagten 4 betreffend aufgrund der Akten entschieden. Die Beklagten 1 bis 3 anerkennen die vorinstanzliche Ermittlung der Pflichtteilsberechnungsmasse (KGact. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Der Rechtsvertreter des Klägers reichte keine Vollmacht ein, die ihn auch zur Vertretung des Beklagten 4 berechtigen würde. Ausserdem hielt er fest, es sei nicht seine Sache, für den Beklagten 4 Partei und Berufung zu ergreifen (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff.