Die Vorinstanz zählte ausserdem den Erbvorbezug des Beklagten 4 in der Höhe von Fr. 100‘000.00, den die Erblasserin mit letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 der Ausgleichungspflicht unterwarf (vgl. Vi-act. B, KB 11, Ziff. 2 f. auf S. 2), sowie den Schenkungsanteil an den Beklagten 4 aus dem Grundstückkaufvertrag 1982 von Fr. 1‘016‘208.22 zur Pflichtteilsberechnungsmasse per Todestag hinzu (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.IX und E. 4d.XI). Der Beklagte 4 stellte im Berufungsverfahren keine Anträge und teilte mit Eingaben vom 10. resp. 12. Januar 2017 mit, er sei des Prozessierens müde und verzichte auf eine Berufungsantwort (KG-act. 17 und 18 [ZK1 2016 40]).