Diese Feststellung der Vorinstanz beanstandet er im Berufungsverfahren nicht. Die vorstehende Aufstellung des reinen Nachlasses per Todestag ist daher nicht durch eine offene Darlehenszinsforderung zu ergänzen, schon gar nicht für über den Todestag hinausgehende Zinsen. Dies gilt ebenso für die vom Kläger geltend gemachten Marchzinsen auf K.________ (Bank I) uu ab dem 1. Januar 2012. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich des Privatkontos bei der K.________ auf den Kontoauszug per 31. Dezember 2011 abstellte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.II auf S. 15 f.), was jedoch keine Partei monierte.