1. August 2007 noch Darlehenszinse der Beklagten 1 bis 3 zu berücksichtigen. Diese wären in der Zeitspanne vom 1. bis rr (Datum) (Todestag) theoretisch als offene Forderung ein Aktivum des reinen Nachlasses per Todestag (vgl. Nertz, a.a.O., Art. 474 N 20). Indessen anerkannte der Kläger bereits erstinstanzlich, dass das Darlehen bis zum Todestag verzinst wurde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VI.iii auf S. 24; vgl. Vi-act. A.V, Ziff. 42.i auf S. 24). Diese Feststellung der Vorinstanz beanstandet er im Berufungsverfahren nicht.