Der Kläger unterliess Ausführungen hierzu. Insbesondere setzte er sich nicht mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz auseinander (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4f auf S. 45, zumal die Vorinstanz nur behauptete Todesfallkosten des Klägers in der Höhe von Fr. 11‘481.20 und nicht – wie im Berufungsverfahren verlangt – von Fr. 11‘496.20 geprüft hatte). Auf die Berufung ist in diesem Umfang mangels Begründung nicht einzutreten. Andererseits geht der Kläger unter Berücksichtigung seines Berufungsantrags Ziff. 1.a davon aus, es seien ab Kantonsgericht Schwyz 25