Von den Anträgen des Klägers, soweit sie die Positionen des reinen Nachlasses betreffen, weicht diese Aufstellung nur in zwei Punkten ab: Einerseits verlangt der Kläger in der Berufung die Berücksichtigung von Fr. 11‘496.20 betreffend die von ihm übernommenen Todesfallkosten, also Fr. 118.00 mehr, als die Vorinstanz feststellte und die Beklagten 1 bis 3 anerkannten. Der Kläger unterliess Ausführungen hierzu.