Diese Positionen, welche im Todeszeitpunkt tatsächlich im Nachlass waren, stimmen (auch in der Höhe) mit den von der Vorinstanz per Todestag festgestellten und von den Beklagten 1 bis 3 ausdrücklich anerkannten, zum reinen Nachlass gehörenden Aktiven und Passiven überein (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4f auf S. 46; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Von den Anträgen des Klägers, soweit sie die Positionen des reinen Nachlasses betreffen, weicht diese Aufstellung nur in zwei Punkten ab: