Ist der Pflichtteil hingegen nicht verletzt, kann es auch später nicht mehr zu einer Herabsetzung kommen, womit die Frage der Pflichtteilsverletzung endgültig erledigt ist (Zeiter, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, S. 294 f., in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, Zürich 2014, S. 281 ff.). Den Beklagten 1 bis 3 ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass für die Ermittlung von allfälligen Pflichtteilsverletzungen auf die Pflichtteilsberechnungsmasse abzustellen ist (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 24e). Sodann ist für die Erbteilung die Teilungsmasse zu bestimmen.