Ist der Pflichtteil eines Erben verletzt, wird zu diesem Zeitpunkt (d.h. per Todestag) zugleich festgestellt, zu welchem konkreten Betrag die Herabsetzung erfolgt. Ist der Pflichtteil hingegen nicht verletzt, kann es auch später nicht mehr zu einer Herabsetzung kommen, womit die Frage der Pflichtteilsverletzung endgültig erledigt ist (Zeiter, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, S. 294 f., in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, Zürich 2014, S. 281 ff.).