c) Wurden die Pflichtteilsberechnungsmasse und der konkrete Pflichtteil bestimmt, ist für die Ermittlung der Höhe einer allfälligen Pflichtteilsverletzung (hypothetisch) zu berechnen, was der Erbe, der die Herabsetzung verlangt, wertmässig erhalten würde, wenn die Teilung am Todestag des Erblassers stattfände (vgl. Zeiter, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, S. 294 und S. 304, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, Zürich 2014, S. 281 ff.). Ist der Pflichtteil eines Erben verletzt, wird zu diesem Zeitpunkt (d.h. per Todestag) zugleich festgestellt, zu welchem konkreten Betrag die Herabsetzung erfolgt.