Um den konkreten Pflichtteil eines Erben zu ermitteln, wird die Pflichtteilsberechnungsmasse schliesslich mit dem (Pflicht-) Bruchteil des Erben multipliziert (vgl. Eitel, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung und Herabsetzung, S. 459 f., in: ZBJV 6/2006 vom 26. Juni 2006, S. 457 ff.). Kantonsgericht Schwyz 23