vgl. auch BGE 76 II 188, E. 2). Auch die lebzeitigen Zuwendungen an einen auf den Pflichtteil gesetzten Erben, die nicht der Ausgleichung unterworfen sind, sind zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzuzählen, soweit sich der Erbe diese Zuwendungen gemäss Art. 522 ZGB auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss (Staehelin, a.a.O., Art. 475 N 4). Um den konkreten Pflichtteil eines Erben zu ermitteln, wird die Pflichtteilsberechnungsmasse schliesslich mit dem (Pflicht-) Bruchteil des Erben multipliziert (vgl. Eitel, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung und Herabsetzung, S. 459 f., in: ZBJV 6/2006 vom 26. Juni 2006, S. 457 ff.).