ZGB und Art. 527 ZGB vorliegen, muss der Kläger diese aufgrund der Abweichung der Erblasserin von der gesetzlichen Erbfolge und angesichts der von ihr ausgesprochenen Ausgleichungsdispensen nicht zur Ausgleichung bringen. Die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten 1 bis 3 sind vielmehr unter dem Aspekt der Herabsetzung zu prüfen. Konkret wird die Frage zu beantworten sein, ob die nicht ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin an den Kläger der Herabsetzung unterliegen und somit für die Pflichtteilsberechnungsmasse relevante hinzurechenbare Zuwendungen darstellen. Kantonsgericht Schwyz 21