6 auf S. 6). Hinsichtlich der 36/1000 Miteigentumsanteile, die mit Abtretungsvertrag vom 29. November 1990 von der Erblasserin an den Kläger übergingen, ordnete sie im Nachtrag vom 15. Mai 1991 ebenfalls die Befreiung von der Ausgleichungspflicht an (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.vi; vgl. Vi-act. C, BB 6 und 10). Eine Entbindung von der Ausgleichungspflicht sah die Erblasserin im genannten Nachtrag vom 15. Mai 1991 auch bezüglich der 269/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy, Freienbach, vor, für die am 29. November 1990 zwei Kaufverträge zwischen ihr und dem Beklagten 4 sowie zwischen ihr und dem Kläger beurkundet wurden (vgl. nachstehend E. 6d f.; vgl. angefochtenes Urteil,