nach die gesetzlichen Erbquoten ihrer fünf Nachkommen im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 2a, sodass Art. 626 Abs. 2 ZGB i.c. keine Anwendung findet, zumal die Erblasserin den Kläger betreffend den Kauf von 195/1000 Miteigentumsanteilen an KTN yy, Freienbach, gemäss dem Kaufvertrag vom 7. April 1982 ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht entband (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii; vgl. Vi-act. C, BB 3, Ziff. 6 auf S. 6).