c) Es ist erstellt, dass der Kläger am Nachlass der Erblasserin zu 8/20 resp. 2/5 und die Beklagten zu je 3/20 berechtigt sind, da die Erblasserin die Beklagten mit letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 auf ihren Pflichtteil setzte und die freie Quote dem Kläger zuwies (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3b auf S. 12 f.; vgl. Vi-act. B, KB 11, Ziff. 5; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Antrag Ziff. 1b; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 20a). Die Erblasserin änderte dem- Kantonsgericht Schwyz 20