b) (Lebzeitige) Zuwendungen des Erblassers an seine Erben sind i.d.R. sowohl unter Ausgleichungs- als auch unter Herabsetzungsaspekten zu prüfen. Die Ausgleichung dient im Rahmen des gesetzlichen Erbteilungsrechts der Gleichbehandlung der Erben. Demgegenüber soll die Herabsetzung die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben sichern, wenn der Erblasser durch lebzeitige Zuwendungen oder letztwillige Verfügungen von der gesetzlichen Kantonsgericht Schwyz 19