626 N 5 sowie Vorbemerkungen zu Art. 626 ff. N 6; BGE 124 III 102, E. 4 und 5 = Pra 87 [1998] Nr. 102; vgl. BGE 53 II 202, E. 2). Bei der gewillkürten Erbfolge, d.h. wenn der Erblasser die gesetzlichen Quoten der Nachkommen ändert, findet Art. 626 Abs. 2 ZGB keine Anwendung, weil davon auszugehen ist, dass er vom Gleichbehandlungsprinzip auch bezüglich lebzeitiger Zuwendungen abweichen wollte. Liegt eine gewillkürte Erbfolge vor, ist also zu prüfen, ob die Nachkommen gestützt auf den Erblasserwillen oder eine positive Anordnung des Erblassers i.S.v. Art. 626 Abs. 1 ZGB ausgleichungspflichtig werden (Burckhardt Bertossa, a.a.O., Art. 626 N 5 sowie Vorbemerkungen zu Art.