2. a) Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zuwendete. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zuwendete, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 ZGB). Gemäss der geltenden Rechtsprechung ist Art. 626 ZGB grundsätzlich nur bei der Intestaterbfolge anwendbar (Burckhardt Bertossa, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, Basel 2015, Art. 626 N 5 sowie Vorbemerkungen zu Art.