2. a) Es sei der Kläger (Berufungsbeklagter 1) zu verurteilen, dem Beklagten 1 (Berufungskläger 1) einen Geldbetrag von mindestens Fr. 148'044.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 4. Juli 2008 zu bezahlen. b) Es sei der Kläger zu verurteilen, der Beklagten 2 (Berufungsklägerin 2) einen Geldbetrag von mindestens Fr. 148'044.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 4. Juli 2008 zu bezahlen. c) Es sei der Kläger zu verurteilen, der Beklagten 3 (Berufungsklägerin 3) einen Geldbetrag von mindestens Fr. 148'044.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 4. Juli 2008 zu bezahlen.