f) Die Verpflichtungen der Beklagten 1–3 gegenüber dem Beklagten 4 seien gerichtlich zu regeln. g) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 88'545.00 seien den Beklagten 1–3 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. h) Die Beklagten 1–3 seien zu verpflichten, den Kläger erstinstanzlich angemessen zu entschädigen. 2. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Beweiserhebungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.