d) Dem Kläger sei das Privatkonto K.________ (Bank I) uu zuzuweisen und er sei zu verpflichten, den Beklagten 1–4 je 3/20 der angefallenen Marchzinsen nach Abzug der Bankgebühren ab 1. Januar 2012 bis zum rechtskräftigen Teilungsdatum zu bezahlen. Die K.________ (Bank I) sei entsprechend anzuweisen. e) Die Beklagten 1–3 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'145'784.00 zuzüglich 2/5 Darlehenszins von 4 % auf Fr. 2'100'000.00 ab 1. September 2012 bis zum rechtskräftigen Teilungsdatum zu bezahlen.