c) Dem Kläger sei je 1/4 Gesamthandanteil an den Liegenschaften Nr. ss Albula (Alvaschein) und Nr. tt Albula (Tiefencastel) zuzuweisen und das Grundbuchamt Tiefencastel sei mit dem Vollzug zu beauftragen. Die Grundbuchkosten seien dem Kläger zu 3/5 [recte wohl: 2/5] und den Beklagten zu je 3/20 aufzuerlegen.