F. a) Gegen dieses Urteil reichte der Kläger am 2. November 2016 Berufung ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1 [ZK1 2016 38]): 1. Ziff. 1 bis 5 des Urteils BZ 2013 1 des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2016 seien aufzuheben und stattdessen Kantonsgericht Schwyz 15 a) festzustellen, dass sich der zu teilende Nachlass der F.________, mit letztem Wohnsitz J.________strasse zz, wie folgt zusammensetzt: