3. a. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 Fr. 467‘728.11 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 4. Dezember 2012 zu bezahlen. b. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 Fr. 467‘728.11 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 4. Dezember 2012 zu bezahlen. c. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 3 Fr. 467‘728.11 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 4. Dezember 2012 zu bezahlen.