c) Am 5. März 2015 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Höfe die gutachterliche Schätzung diverser Grundstücke und setzte hierfür L.________ als Gutachter ein (Vi-act. D.47). Dieser reichte die Gutachten am 20. April 2015 zuhanden des Bezirksgerichts Höfe ein (Vi-act. D.48). E. Mit Urteil vom 26. September 2016 (BZ 2013 1) erkannte das Bezirksgericht Höfe das Folgende: 1. a. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 426‘966.88 zu bezahlen. b. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 426‘966.88 zu bezahlen.