1.–3. Gemäss Replik vom 16. August 2013. 4. Die Anträge der Beklagten 1.–3. seien abzuweisen, soweit sie den klägerischen Anträgen widersprechen und soweit auf sie einzutreten ist. 5. Die Anträge des Beklagten 4 seien gutzuheissen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1–3 evtl. zulasten des Nachlasses. Die Beklagten 1 bis 3 reichten hierzu am 28. April 2014 eine Vernehmlassung ein (Vi-act. A.VIII). In dieser wiederholten sie ihre Anträge in der Rechtsschrift vom 4. Dezember 2012. Der Kläger äusserte sich dazu am 21. Mai 2014 nochmals (Vi-act. A.IX).