3. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1, 2 und 3 am Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________ zuzüglich herabsetzbarer lebzeitiger Zuwendungen zu je 3/20 berechtigt sind. 4. Es sei der Nachlass unter Berücksichtigung der herabsetzbaren Zuwendungen (= Pflichtteilberechnungsmasse) zu teilen, wobei von Erben erhaltene herabsetzbare lebzeitige Zuwendungen zu berücksichtigen sind.