3. Es sei der Nachlass nach den testamentarischen Anordnungen der Erblasserin im öffentlich beurkundeten Testament vom 5. Mai 2006 zu teilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten evtl. zulasten des Nachlasses. Kantonsgericht Schwyz 12 Der Beklagte 4 äusserte sich am 16. September 2013 zur Eingabe der Beklagten 1 bis 3 vom 4. Dezember 2012 (Vi-act. A. VI.1). Die Beklagten 1 bis 3 reichten am 14. November 2013 die Duplik ein und beantragten das Folgende (Vi-act. A.VI.2):